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Nachdem die Finanzierung eines Autokaufs zunächst wegen einer falschen Auskunft der Schufa gescheitert war, übersandte die Schufa der Betroffenen ihre Bonitätsauskunft sowie eine "Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz". Die Betroffene war der Ansicht, die Schufa-Auskunft genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen und klagte.

Das Amtsgericht wies die Klage im Wesentlichen ab, die Berufung der Klägerin beim Landgericht blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer Revision beim BGH hatte die Klägerin versucht, für einzelne Scorewerte Auskunft darüber zu bekommen, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen. Die Richter entschieden, dass die Schufa zwar Auskunft zu geben habe, welche personenbezogenen und kreditrelevanten Daten gespeichert werden und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte einfließen. Ein weitergehender Auskunftsanspruch der Klägerin bestehe jedoch nicht. Die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen zählen nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über die nach Rechtslage Auskunft zu erteilen sei.

Eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, wie etwa der Scoreformel, sei für die Schaffung von Transparenz bei Scoringverfahren nicht notwendig (AZ 2014 - VI ZR 156/13).

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